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   FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01 K   

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https://dejure.org/2004,9798
FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01 K (https://dejure.org/2004,9798)
FG Münster, Entscheidung vom 23.04.2004 - 9 K 6368/01 K (https://dejure.org/2004,9798)
FG Münster, Entscheidung vom 23. April 2004 - 9 K 6368/01 K (https://dejure.org/2004,9798)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlustabzug im Rahmen einer Körperschaftsteuerveranlagung ; Notwendigkeit einer nicht endgültigen Einstellung des ursprünglichen, den Verlust begründenden Geschäftsbetriebes für die Verlustberücksichtigung ; Definition Einstellung eines Geschäftsbetriebes; Überleitung ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1251
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.10.2001 - I R 97/00

    EStG § 20; AO 1977 § 42 Satz 1; KStG § 8 Abs. 1

    Auszug aus FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 17.10.2001, I R 97/00 festgestellt, dass die Ausschöpfung eines bestehenden Verlustabzugs dem Ziel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit diene und Gestaltungen zur Nutzung dieses Verlustabzugs nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen seien.

    Die Entscheidung des BFH vom 17.10.2001 (BFH/NV 2002, 240) sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht aus der von der Klin angeführten BFH-Entscheidung vom 17.10.2001 I R 97/00, BFHNV 2002, 240 und dem dort angesprochenen Gedanken zum Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO und zur Nutzbarmachung von Verlustvorträgen herleiten.

  • BFH, 22.10.2003 - I R 18/02

    Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

    Auszug aus FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01
    Mit der bestandskräftigen Verlustfeststellung ist bindend sowohl über die Höhe des Verlustes als auch über seine Abzugsfähigkeit, das heißt auch über das Eingreifen der Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG a. F. hinsichtlich der Verlustfeststellung zum 31.12.1996 entschieden (BFH vom 22.10.2003 I R 18/02, BFHE 204, 273, DStR 2004, 347 ).
  • BFH, 05.06.2003 - I R 38/01

    Einstellung des Geschäftsbetriebs

    Auszug aus FG Münster, 23.04.2004 - 9 K 6368/01
    Wird die Tätigkeit im Vergleich zum früheren Umfang reduziert, lässt sie das Unternehmen aber noch als wirtschaftlich aktiv erscheinen, liegt keine Einstellung vor (BFH vom 05.06.2003 I R 38/01, BStBl II 2003, 822).
  • FG Thüringen, 28.09.2011 - 3 K 1086/09

    Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung bei Verschmelzung der

    Sowohl die Regelung des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG a. F. als auch § 8 Abs. 4 KStG a. F., dem die gleiche gesetzgeberische Interessen- und Regelungsproblematik zu Grunde liegt, sind nach ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, die Verrechnung von Verlusten aus nicht fortgeführten Geschäftsbetrieben einer Körperschaft, deren Anteilseigner gewechselt haben oder die auf eine andere Körperschaft verschmolzen wurde, mit Gewinnen aus anderen Geschäftsbetrieben, die wirtschaftlich mit dem ursprünglichen Geschäftsbetrieb nicht identisch sind, allein wegen steuerlicher Gestaltungen ausschließen, wenn der ursprüngliche Geschäftsbetrieb endgültig beendet wird (vgl. auch: FG Münster, Urteil vom 23. April 2004 9 K 6368/01 K, EFG 2004, 1251).
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